5 Möglichkeiten für die Wertermittlung - Honorar -
Von der ersten Markteinschätzung bis hin zum ausführlichen Wertgutachten:
1. Kostenfreies und unverbindliches Beratungsgespräch
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2. Kaufberatung
Gründliche Besichtigung der Immobilie mit dem Sachverständigen. Das Ergebnis wird Ihnen anschließend in einem Beratungsgespräch erörtert.
€ 85,- pro Std. zzgl.MwSt.
(einschließlich Fahrkosten (bis 100 km),einschl.Spesen,einschließlich Anfahrtskosten bis 2 Stunden)*
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3. Gutachterliche Stellungnahme
Gründliche Besichtigung der Immobilie mit dem Sachverständigen.Eine Marktwertermittlung der
Immobilie in Kurzform. Darstellung der Wertansätze,Zwischenergebnisse,Einzelergebnisse werden gerechnet,aber nicht schriftlich dargestellt. Bewertung.Beratung. Wertmäßige Berücksichtigung evtl. erheblicher Mängel in Kurzform. Das Ergebnis wird in einem schriftlichen Bericht zusammengefasst.
€ 450,- zzgl.MwSt.
(einschließlich Fahrkosten (bis 100 km),einschl.Spesen,einschließlich Anfahrtskosten bis 2 Stunden)*
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4. Kurzgutachten
Gründliche Besichtigung der Immobilie mit dem Sachverständigen. Vollständige Wertermittlung,
jedoch mit gekürzter Lage-und Baubeschreibung. Darstellung der Wertansätze,Zwischenergebnis, Einzelergebnisse werden gerechnet,aber nicht schriftlich dargestellt. Bewertung und Beratung. Eine wertmäßige Berücksichtigung eventueller erheblicher Mängel und Bauschäden in Kurzform. Ein Kurzgutachten kann zur Wertfeststellung gegebenenfalls ausreichen, ist weniger ausführlich und kostengünstiger. € 650,- zzgl.MwSt.
(einschließlich Fahrkosten (bis 100 km),einschl.Spesen,einschließlich Anfahrtskosten bis 2 Stunden)*
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5. Vollgutachten
Gründliche Besichtigung der Immobilie mit dem Sachverständigen. Wertmäßige Berücksichtigung eventueller erheblicher und gravierender Mängel und Bauschäden, sowie Mangelfolgeschäden. Ausführliche und sehr detaillierte Wertermittlung als umfangreiches Vollgutachten Ihrer Immobilie. Ausführliche Bewertung und Beratung. Ein Verkehrswertgutachten muss in seiner Ausführung festgelegten Standards genügen und ist eine ausführliche Expertise mit diversen ausführlichen Beschreibungen des bewerteten Objekts und der angewendeten Methoden zur Wertermittlung.
Preise in Anlehnung an die Wertermittlungstabelle (siehe Tabelle) zzgl.MwSt.
(einschließlich Fahrkosten (bis 100 km),einschl.Spesen,einschließlich Anfahrtskosten bis 2 Stunden)*
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Gründliche Besichtigung der Immobilie mit dem Sachverständigen bedeutet jeweils - eine sehr ausfürliche Innenbesichtigung und Außenbesichtigung der von Ihnen ausgesuchten Immobilie.
*(Fahrkosten (bis 100 km), d.h. die Hinfahrt mit der Rückfahrt insgesamt mit 100 km ab dem Büro Fischerbach, danach € 1,- für jeden weiteren km plus Fahrzeit ab Büro Freiburg ist für Termine in Freiburg und Umgebung, z.B. bis Konstanz oder bis Basel /Schweiz) (Anfahrtskosten (Zeit bis zu 2 Stunden) als Hinfahrt mit der Rückfahrt)* Für Termine in der Umgebung von Fischerbach, z.B. bis Karlsruhe, Stuttgart, München wird die Fahrzeit ab Fischerbach berechnet, aber keine km-Kosten. _________________________________________________________________________________________________________________________________
Mindestberatungszeit ist 1 Stunde
Fälligkeit Rechnung 8 Tage ab Ortstermin
übliche Übersendung per e-Mail/im Anhang
Sie haben noch Fragen und Wünsche? Treten Sie mit uns in Kontakt unter 07832 - 3235 oder 0761 - 50 36 77 20 oder nutzen Sie einfach unser Kontaktformular.
Ein aussagekräftiges und objektiv erstelltes Gutachten gibt Ihnen Sicherheit und wesentliche Argumente in Ihren Immobilienangelegenheiten.
Wertermittlungstabelle (Honorarordnung für Ingenieure): Wertermittlungen:
Verordnung / Änderung 1995 - daraus einige veränderte/gekürzte Auszüge:
§ 34 Wertermittlungen:
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerken oder Rechten, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend.
(4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 5 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftrags- erteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 5 Nr. 3 überschritten werden.
(5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen
1. bei Wertermittlungen
- für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
- bei steuerlichen Bewertungen oder umfangreicher Recherche bei Altgebäuden
- für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück (z.B.Wohnhaus/Gewerbe),
- bei Berücksichtigung von Schadensgraden (Bauschäden, Baumängel, Mangelfolgen),
- bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages,
2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muss, z.B.
- Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,
- Feststellung der Roheinnahmen oder Ableitung aus umfangreicher Fachliteratur,
- Feststellung der Bewirtschaftungskosten oder Ableitung des Liegenschaftszinses,
- durch externe Büros: Örtliche Aufnahme der Bauten in Lageplänen und Grundrissen,
- durch externe Büros: Anfertigungen von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
- durch externe Büros: Ergänzung vorhandener Grundrisszeichnungen, Ansichten-und Schnittzeichnungen;
3. bei Wertermittlungen
- für mehrere Stichtage, Bewertungen mit unterschiedlichen / mehreren Wertansätzen,
- die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechend detaillierte und ausführliche schriftliche Begründung erfordern.
Wertermittlungstabelle (Honorarordnung für Ingenieure): Wertermittlungen:
Am 18.08.2009 ist neue Verordnung in Kraft getreten /der Bundesrat hat am 12.06.2009 der Novelle zugestimmt: Die unten genannten Tafelwerte der Fassung 1995 wurden pauschal um 10 v.H. angehoben Tafelwerte zuzüglich der jeweils gesetzl. gültigen Mwst.
Verordnung 1995 (ab 18.08.2009 +10 v.H.rechnen=Inkrafttreten der Novelle) -daraus einige Auszüge:
§ 34 Wertermittlungen/Honorarverordnung):
Wert Gebäude---Normalstufe---Schwierigkeitsstufe
Honorartafel zu § 34 Abs. 1 Wertermittlungen | ||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
||||||||||
Wert | Normalstufe | Schwierigkeitsstufe | ||||||||
Wert Normalstufe Schwierigkeitsstufe | ||||||||||
von | bis | von | bis | |||||||
€ | € | € | € | € | ||||||
25.565 | 225 | 291 | 281 | 435 | ||||||
50.000 | 323 | 394 | 384 | 537 | ||||||
75.000 | 437 | 537 | 517 | 733 | ||||||
100.000 | 543 | 664 | 643 | 910 | ||||||
125.000 | 639 | 780 | 755 | 1.062 | ||||||
150.000 | 725 | 881 | 856 | 1.203 | ||||||
175.000 | 767 | 938 | 912 | 1.278 | ||||||
200.000 | 860 | 1.051 | 1.017 | 1.432 | ||||||
225.000 | 929 | 1.131 | 1.095 | 1.544 | ||||||
250.000 | 977 | 1.193 | 1.157 | 1.628 | ||||||
300.000 | 1.071 | 1.304 | 1.264 | 1.779 | ||||||
350.000 | 1.149 | 1.397 | 1.356 | 1.908 | ||||||
400.000 | 1.207 | 1.479 | 1.425 | 2.012 | ||||||
450.000 | 1.266 | 1.546 | 1.490 | 2.104 | ||||||
500.000 | 1.318 | 1.611 | 1.559 | 2.198 | ||||||
750.000 | 1.563 | 1.912 | 1.847 | 2.610 | ||||||
1.000.000 | 1.776 | 2.180 | 2.104 | 2.965 | ||||||
1.250.000 | 1.981 | 2.417 | 2.336 | 3.292 | ||||||
1.500.000 | 2.164 | 2.644 | 2.548 | 3.599 | ||||||
1.750.000 | 2.357 | 2.877 | 2.780 | 3.917 | ||||||
2.000.000 | 2.510 | 3.062 | 2.956 | 4.165 | ||||||
2.250.000 | 2.671 | 3.249 | 3.150 | 4.437 | ||||||
2.500.000 | 2.856 | 3.487 | 3.382 | 4.757 | ||||||
3.000.000 | 3.152 | 3.849 | 3.724 | 5.253 | ||||||
3.500.000 | 3.450 | 4.194 | 4.079 | 5.771 | ||||||
4.000.000 | 3.729 | 4.569 | 4.410 | 6.250 | ||||||
4.500.000 | 4.082 | 5.027 | 4.837 | 6.851 | ||||||
5.000.000 | 4.348 | 5.314 | 5.148 | 7.274 | ||||||
7.500.000 | 5.706 | 6.973 | 6.762 | 9.511 | ||||||